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Telefonwerbung ist ein zweischneidiges Schwert. Für Unternehmen kann sie ein effektives Marketinginstrument sein, für Angerufene oft eine lästige Unterbrechung. Das Gesetz setzt hier klare Regeln, insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Doch was gilt, wenn keine explizite Einwilligung vorliegt, aber eine bestehende Geschäftsbeziehung? Und wie wirkt sich ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf die Praxis aus?

Die rechtliche Basis: Wann ist Telefonwerbung erlaubt?

Grundsätzlich gilt: Telefonwerbung ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Diese muss:

  • Freiwillig erfolgen (kein Druck oder Zwang).
  • Informiert sein (der Angerufene muss wissen, worum es geht).
  • Eindeutig erteilt werden (z.B. durch aktives Ankreuzen einer Checkbox).

Die Ausnahme: Mutmaßliche Einwilligung bei bestehender Geschäftsbeziehung

Es gibt jedoch eine Ausnahme: die sogenannte „mutmaßliche Einwilligung“. Diese kann greifen, wenn:

  1. Bestehende Geschäftsbeziehung: Ein Kunde hat bereits etwas gekauft, ein Abonnement abgeschlossen oder eine Anfrage gestellt.
  2. Freiwillige Angabe der Nummer: Die Telefonnummer wurde im Rahmen dieser Beziehung freiwillig mitgeteilt.
  3. Sachlicher Zusammenhang: Die Werbung muss zu den bisherigen Geschäften passen (ähnliche oder ergänzende Produkte/Dienstleistungen).
  4. Widerspruchsrecht: Der Kunde muss jederzeit widersprechen können, und darauf muss hingewiesen werden.
  5. Transparenz: Der Kunde muss darüber informiert werden, dass seine Nummer für Werbezwecke genutzt werden kann.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: BVerwG 6 C 3.23) setzt der Praxis, Telefonnummern aus öffentlichen Verzeichnissen für Werbezwecke zu nutzen, enge Grenzen.

Der Fall: Ein Unternehmen hatte Namen, Adressen und Telefonnummern von Zahnärzten aus öffentlichen Verzeichnissen (z.B. Gelbe Seiten) gesammelt, um sie anzurufen und den Ankauf von Edelmetallresten (z.B. Goldfüllungen) anzubieten.

Die Entscheidung: Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen die DSGVO in Verbindung mit dem UWG. Es betonte:

  • Ein Eintrag in ein öffentliches Verzeichnis dient primär der Erreichbarkeit für Patienten, nicht für unerwünschte Werbeanrufe.
  • Der Ankauf von Edelmetallresten ist nicht typisch für die zahnärztliche Tätigkeit und hat keinen direkten Bezug zur Patientenbeziehung.
  • Eine „mutmaßliche Einwilligung“ oder ein „berechtigtes Interesse“ des Unternehmens greift hier nicht. Eine informierte Einwilligung wäre nötig gewesen.

Was bedeutet das Urteil?

Telefonwerbung kann, richtig eingesetzt, ein legitimes Marketinginstrument sein. Die „mutmaßliche Einwilligung“ bietet unter bestimmten Voraussetzungen Spielraum. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zeigt jedoch: Unternehmen müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen sehr genau beachten und im Zweifel auf explizite Einwilligungen setzen. Transparenz, Respekt vor der Privatsphäre und die Einhaltung des UWG und der DSGVO sind entscheidend, um rechtliche Risiken zu vermeiden und das Vertrauen der (potenziellen) Kunden nicht zu verspielen.

Werden die Anforderungen falsch umgesetzt, sind Bußgelder in Millionenhöhe möglich:

Vor der Durchführung von Marketingmaßnahmen dieser Art, sollten Sie genau prüfen, ob Sie alle Anforderungen erfüllen.