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7. Februar 2025Mit dem Beschluss der EKD-Synode vom November 2024 und der geplanten Umsetzung ab dem 1. Mai 2025 wurden zahlreiche Anpassungen vorgenommen, die sowohl kirchliche Bedürfnisse berücksichtigen als auch den Einklang mit der DS-GVO sicherstellen sollen. In diesem Beitrag geben wir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und ihre Auswirkungen.
Ziele der Reform
Die Reform des Datenschutzgesetzes der EKD (DSG-EKD) verfolgte zwei zentrale Ziele:
- Stärkung kirchlicher Belange: Die Neuregelungen sollen die spezifischen Bedürfnisse der Kirche besser abdecken.
- Harmonisierung mit der DS-GVO: Um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden und die Anwendung zu erleichtern, wurde das kirchliche Recht an die Vorgaben der DS-GVO angepasst. Dies ist besonders wichtig, da kirchliche Stellen oft parallel sowohl das DSG-EKD als auch die DS-GVO beachten müssen.
Die Reform kann insgesamt als gelungen betrachtet werden. Viele Bestimmungen wurden klarer und präziser formuliert, Widersprüche beseitigt und Fehler korrigiert. Allerdings gibt es auch kritische Punkte, wie die Kürzung der Mindest-Datenschutz-Ressourcen, die im Widerspruch zu den erhöhten bürokratischen Anforderungen stehen.
Wichtige Änderungen im Überblick
Die Neuerungen im DSG-EKD betreffen eine Vielzahl von Bereichen:
- Einwilligung Minderjähriger (§ 12 DSG-EKD): Die Regelungen zur Einwilligung Minderjähriger wurden präzisiert. Die Einschränkung auf „elektronische Angebote“ wurde als Anwendungsbeispiel herabgestuft, was das DSG-EKD in diesem Punkt sogar der DS-GVO voraus sein lässt.
- Fristen für Betroffenenrechte (§ 16 Abs. 3 DSG-EKD): Anträge von Betroffenen müssen nun „unverzüglich, in jedem Fall innerhalb von drei Monaten“ bearbeitet werden. Dies entspricht den Fristen der DS-GVO.
- Informationspflichten (§ 17 Abs. 1 DSG-EKD): Bisher mussten kirchliche Stellen Betroffene nur auf Anfrage informieren. Nun gilt eine aktive Informationspflicht – wie auch schon in der DSGVO.
- Automatisierte Entscheidungsfindung (§ 17 Abs. 2 Nr. 5 DSG-EKD): Der Wortlaut der DS-GVO wurde vollständig übernommen, um eine einheitliche Auslegung zu ermöglichen.
- Auskunftsrecht und Datenkopien (§ 19 Abs. 4 DSG-EKD): Betroffene haben jetzt das Recht, eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten zu erhalten. Die Möglichkeit, Auskünfte bei unverhältnismäßigem Aufwand zu verweigern, wurde gestrichen.
- Schriftform durch Textform ersetzt: An mehreren Stellen im Gesetz wurde die Schriftform durch die Textform ersetzt, was elektronische Kommunikation rechtlich gleichstellt.
- Erhöhung der Bußgelder (§ 42 Abs. 5 DSG-EKD): Der maximale Bußgeldbetrag wurde von 500.000 Euro auf 6 Millionen Euro angehoben.
- Neue Regelungen zur Kommunikation mit Mitgliedern (§ 50b DSG-EKD): Hier wurden klare Vorgaben für die Datenverwendung innerhalb der Gemeinde sowie für Werbezwecke geschaffen.